Satzung in der Fassung vom 21. Juni 2018

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins                                                        

  1. Der Verein führt den Namen "ALTERAktiv Siegen-Wittgenstein e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Siegen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter Nummer 2645 eingetragen.
  3. Handlungspotenziale älterer Menschen für die Allgemeinheit erhalten und nutzbar machen. Förderung der nachberuflichen freiwilligen gemeinnützigen (ehrenamtlichen) Tätigkeit älterer Menschen im Sinne eines bürgerschaftlichen Engagements.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit                                                      

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung  in der jeweils gültigen Fassung. Die gemeinnützigen Ziele des Vereins werden verwirklicht durch Förderung der Altenhilfe. Dies geschieht insbesondere durch Schulung der individuellen Handlungsmöglichkeiten älterer Erwachsener, durch Stärkung und Inanspruchnahme ihrer Medienkompetenz mit Hilfe des Internet-Cafés (Senec@fe) und des Internetauftritts www.senioren-siegen.de.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft                                                                               

  1. Mitglieder des Vereins können alle vollgeschäftsfähigen natürlichen Personen und alle juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein in der Durchführung des Vereinszwecks ideell oder materiell zu unterstützen.
  2. Juristische Personen werden von einer dem Vorstand zu benennenden Person vertreten.

 

§ 4 Beitritt, Austritt und Verlust der Mitgliedschaft           

  1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und teilt sie dem neuen Mitglied schriftlich mit. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme hat die betroffene Person die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Beschwerde einzulegen. Bleibt der Vorstand bei seinem Beschluss, so entscheidet über die Beschwerde die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen di e Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen  Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
  5. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss schriftlich auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 5 Geschäftsjahr                                              

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Beiträge                                                   

    1. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages,  
        dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt. Die 
        Mitgliedsbeiträge sollen den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden.

   2. Mitglieder ohne ausreichendes Einkommen können vom Vorstand von der Zahlung
       eines Geldbeitrages befreit werden, wenn sie in anderer Weise die Vereinszwecke
      durch tatkräftige Hilfe fördern.

   3. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrags befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins                                  

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung                                                           

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. die Entscheidung über Grundsatzfragen der Vereinspolitik
  2. die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinen
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  7. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  8. die Berufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  9. Genehmigung des Jahresabschlusses
  10. Entlastung des Vorstandes
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen; zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von 15 Tagen liegen.
     Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
  2. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb von 4 Wochen verpflichtet, wenn dies von 20 %  der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
  3. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um weitere Tagesordnungspunkte muss beim Vorstand mindestens eine Kalenderwoche vorher schriftlich eingetroffen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung                             

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  3. In der Mitgliederversammlung  hat jedes Mitglied einschließlich der Ehrenmitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für
  1. die Änderung der Satzung
  2. die Auflösung des Vereins
  3. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
  1. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.  Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen.  Nunmehr genügt die einfache Mehrheit.
  2. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder seine Entlastung betrifft.

 

§ 10 Tagesordnung und Niederschrift                                         

  1. Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Genehmigung der Tagesordnung,
    b) die Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste,
    c) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung und Wahl eines Protokollführers,
    d) Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahres mit Erläuterung des Jahresabschlusses und des Prüfungsvermerks der Rechnungsprüfer,

e)Genehmigung des Jahresabschlusses
f) Entlastung des Vorstandes,
g) soweit erforderlich Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand und der Rechnungsprüfer,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i) Aktionsplan für das nächste Geschäftsjahr,
j) Behandlung vorliegender Anträge,
k) Verschiedenes

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/der Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin, dem/der Schriftführer/-in und einem weiteren Mitglied, das bei der Mitgliederversammlung anwesend war, unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

 

§ 11 Vorstand                                                 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
        a. dem/der Vorsitzenden
        b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
        c. dem/der Schriftführer(in)
        d. dem/der Kassenwart(in)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

  1. Der Gesamtvorstand  besteht aus
  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  2. dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)
  3. dem/der stellvertretenden Kassenwart(in)
  4. bis zu sieben Beisitzern
  5. den Ehrenvorsitzenden
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle natürlichen Mitglieder des Vereins.  Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit  bis zur erfolgreichen  Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

 

§ 12: Zuständigkeit des Vorstandes                          

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
  5. Erstellung der Aktionspläne und der Jahresberichte
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 13: Beschlussfassung des Vorstandes                        

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen  sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden  in Textform mit Tagesordnung  unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder  des Vorstandes anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Ehrenvorsitzenden haben kein Stimmrecht.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen,  das  Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer,  gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
  6. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt.

 

§ 14 Kassenführung                                              

  1. Der Kassenwart  hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.
  2. Der Jahresabschluss wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung  gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 15 Vereinsvermögen                                                  

  1. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3 trifft der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  8. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

 

§ 16 Ehrungen 
     
                       

         Der Verein kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein
         verdientgemacht haben sowie verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
         ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden berufen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins                                       

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein/Olpe mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

 

§ 18 Haftung                                                

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Sind Organmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 19 Datenschutz                                   

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
    DS-GVO.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Schlussbestimmungen                                              

  1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2018 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.